22.1.2024 – BGH: Rückwärtsfahren mit Anhänger ist auch „Ziehen“

BGH vom 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23

Eine Autofahrerin war mit einem Auto samt Anhänger unterwegs. Das Zugfahrzeug und der Anhänger waren bei unterschiedlichen Versicherungen versichert.

Beim Rückwärtsfahren verursachte die Fahrerin einen Schaden in Höhe von knapp 1.000,- €.

Die Haftpflichtversicherung des Autos ersetzte den Schaden am Fahrzeug des Dritten und forderte die Hälfte des regulierten Schadens von der Anhängerversicherung zurück.

Sie war der Ansicht, dass die Versicherungen als Gesamtschuldner haften und somit im Innenverhältnis zwischen den Versicherern die Anhängerversicherung die Hälfte mittragen müsse.

Das sah die andere Versicherung anders. Durch das Rückwärtsfahren sei die Gefahr durch den Anhänger erhöht gewesen, daher scheide ein Anspruch aus. Es liege dann kein „Ziehen“ mehr vor, was nach § 19 Abs. 4 S. 4 StVG privilegiert würde.

Der BGH gab der Kfz-Haftpflichtversicherung Recht.

Auch wenn landläufig der Begriff „Ziehen“ mit einer Vorwärtsbewegung verbunden würde, sei hier eine andere Ausklagung notwendig.

Nach Ansicht des BGH komme es nicht auf die Bewegungsrichtung des Anhängers an, ausschlaggebend sei nur die generelle Bestimmung des Anhängers, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.

Diese Bestimmung habe auch ein Anhänger, der im Rahmen eins Rangierens rückwärts bewegt werde.